Satzung des „Achte auf (H)alle e. V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Achte auf (H)alle. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Halle (Saale) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung Benachteiligter, vorrangig im Raum Halle (Saale), im Sinne von der Förderung der Kinder-, Jugend-, Alten- und Familienhilfe; Förderung des Tierschutzes; die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch konkrete Maßnahmen, wie die Unterstützung durch materielle (Sachspenden) und immaterielle (Zeit und persönliches Engagement der Vereinsmitglieder) Zuwendungen sowie die Unterstützung von Interessengruppen im Sinne dieser Satzung bei der Umsetzung von Projekten und Aktionen. Die Umsetzung erfolgt über Abstimmung der Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Die Arbeit des Vereins geschieht auf Grundlage des humanistischen Menschenbildes und dem Gebot der Nächstenliebe.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden.

(2) Die Anzahl der Gründungsmitglieder des Vereins beträgt maximal neun Personen. Darüber hinaus wird die Mitgliederanzahl nicht erweitert.

(3) Ausschließlich bei Austritt eines Mitgliedes wird eine Neuaufnahme in den Verein ermöglicht. Diese Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(4) Der Verein kann einen Freundeskreis bilden.

Zum Freundeskreis gehören natürliche Personen, die die Arbeit des Vereins finanziell und/oder ideell unterstützen. Die Zugehörigkeit zum Freundeskreis endet zu jeder Zeit auf Wunsch. Mitglieder des Freundeskreises werden regelmäßig über die Vereinstätigkeiten informiert. Ein Stimmrecht und sonstige Mitspracherechte stehen den Mitgliedern des Freundeskreises nicht zu.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann fristlos zum Ende des laufenden Monats erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein

ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen und/oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Rechte oder Pflichten wiederholt verletzt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft – egal aus welchem Grund – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewehr von Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen angebotenen Projekten des Vereins teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und auch in der Öffentlichkeit satzungsgemäß zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

(2) Notwendige Ausgaben, beispielsweise zur Gründung des Vereins, werden auf freiwilliger Basis von den Mitgliedern erbracht.

§ 7 Finanzen

Die Mittel zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden aufgebracht durch:

  • Zuwendungen der Mitglieder
  • Zuwendungen aus dem Freundeskreis
  • durch Spenden
  • sonstige Zuwendungen Dritter.

§ 8 Organe des Vereins/Kommunikation

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die schriftliche Kommunikation untereinander erfolgt per E-Mail und/oder Nachrichtendienste, wie WhatsApp. Dazu gehören auch kurzfristige anlassbezogene Abstimmungen.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem

Kassenwart. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist oder eine Wiederwahl erfolgt.

(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  • Bericht in der Mitgliederversammlung über die Angelegenheiten des Vereins
  • Führen der Bücher

(2) Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten werden.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten:

  • Änderungen der Satzung,
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  • die Auflösung des Vereins.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch in § 8 genannte Mittel unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Dieser bestimmt einen Schriftführer.

(2) Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.

(3) Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(4) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein

Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu

unterschreiben ist.

§ 14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an die Tafel Halle (Evangelische Stadtmission e. V.). Die Tafel Halle soll die Gelder zum Kauf von Nahrungsmitteln nutzen und an die Besucher der Tafel verteilen.

§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Halle (Saale).

Die Satzung wurde zur Mitgliederversammlung am 17.09.2024 in Halle (Saale) beschlossen und mit den Vorstandsbeschlüssen vom 27.10.24 und vom 07.01.2025 geändert.

Halle, 22.04.2025